Rechtsprechung
   LAG Hamm, 02.09.2008 - 4 Sa 438/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,9856
LAG Hamm, 02.09.2008 - 4 Sa 438/08 (https://dejure.org/2008,9856)
LAG Hamm, Entscheidung vom 02.09.2008 - 4 Sa 438/08 (https://dejure.org/2008,9856)
LAG Hamm, Entscheidung vom 02. September 2008 - 4 Sa 438/08 (https://dejure.org/2008,9856)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,9856) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Betriebliche Altersversorgung, Anpassung, Ein-Prozent-Anpassung, Übergangsvorschrift, Teilunwirksamkeit einer Betriebsvereinbarung, Umdeutung einer Betriebsvereinbarung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 18.12.2006 zur Änderung der Richtlinien für die Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung der Rheinisch-Westfälischen Elektrizitätswerk Aktiengesellschaft; Beschränkung der Anpassungsverpflichtung eines Arbeitgebers auf ...

  • Judicialis

    BetrAVG § 30 c; ; BetrAVG § 16 Abs. 3 Nr. 1; ; BetrAVG § 77; ; BGB § 139; ; BGB § 140

  • rewis.io
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2009, 215
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • ArbG Dortmund, 30.01.2008 - 5 Ca 4805/07

    Betriebliche Altersversorgung, ablösende Betriebsvereinbarung

    Auszug aus LAG Hamm, 02.09.2008 - 4 Sa 438/08
    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 30.01.2008 - 5 Ca 4805/07 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

    das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 30.01.2008 - AZ: 5 Ca 4805/07 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

    die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 30.01.2008 - AZ: 5 Ca 4805/07 - zurückzuweisen.

  • BAG, 21.01.2003 - 1 ABR 9/02

    Betriebsvereinbarung über die vorübergehende Veränderung der Dauer der

    Auszug aus LAG Hamm, 02.09.2008 - 4 Sa 438/08
    Dies folgt aus dem Normcharakter einer Betriebsvereinbarung, der es ebenso wie bei Tarifverträgen und Gesetzen gebietet, im Interesse der Kontinuität und Rechtsbeständigkeit einer gesetzten Ordnung diese soweit aufrechtzuerhalten, wie sie auch ohne den unwirksamen Teil ihre Ordnungsfunktion noch entfalten kann (BAG, Beschluss vom 21.01.2003 - 1 ABR 9/02 = NZA 2003, 1097 ff.; BAG, Beschluss vom 15.05.2001 - 1 ABR 39/00 = NZA 2001, 1154 ff.; BAG, Beschluss vom 30.08.1995 - 1 ABR 4/95 = NZA 1996, 218 ff.).
  • BAG, 30.08.1995 - 1 ABR 4/95

    Einigungsstellenspruch über Telefonanlage mit Kontrollmöglichkeit

    Auszug aus LAG Hamm, 02.09.2008 - 4 Sa 438/08
    Dies folgt aus dem Normcharakter einer Betriebsvereinbarung, der es ebenso wie bei Tarifverträgen und Gesetzen gebietet, im Interesse der Kontinuität und Rechtsbeständigkeit einer gesetzten Ordnung diese soweit aufrechtzuerhalten, wie sie auch ohne den unwirksamen Teil ihre Ordnungsfunktion noch entfalten kann (BAG, Beschluss vom 21.01.2003 - 1 ABR 9/02 = NZA 2003, 1097 ff.; BAG, Beschluss vom 15.05.2001 - 1 ABR 39/00 = NZA 2001, 1154 ff.; BAG, Beschluss vom 30.08.1995 - 1 ABR 4/95 = NZA 1996, 218 ff.).
  • BAG, 15.05.2001 - 1 ABR 39/00

    Mitbestimmung bei Prämienlohn

    Auszug aus LAG Hamm, 02.09.2008 - 4 Sa 438/08
    Dies folgt aus dem Normcharakter einer Betriebsvereinbarung, der es ebenso wie bei Tarifverträgen und Gesetzen gebietet, im Interesse der Kontinuität und Rechtsbeständigkeit einer gesetzten Ordnung diese soweit aufrechtzuerhalten, wie sie auch ohne den unwirksamen Teil ihre Ordnungsfunktion noch entfalten kann (BAG, Beschluss vom 21.01.2003 - 1 ABR 9/02 = NZA 2003, 1097 ff.; BAG, Beschluss vom 15.05.2001 - 1 ABR 39/00 = NZA 2001, 1154 ff.; BAG, Beschluss vom 30.08.1995 - 1 ABR 4/95 = NZA 1996, 218 ff.).
  • LAG Hamm, 22.05.2013 - 4 Sa 1232/12

    Verstoß einer Betriebsvereinbarung gegen das EFZG

    Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung lässt deshalb die Wirksamkeit der übrigen unberührt, wenn der verbleibende Teil auch ohne die unwirksame Bestimmung eine sinnvolle und in sich geschlossene Regelung enthält (st. Rechtspr. des BAG, zuletzt Urteil vom 18.09.2012 - 3 AZR 431/10 - juris; s, auch LAG Hamm, Urteil vom 02.09.2008 - 4 Sa 438/08 = NZA-RR 2009, 215 ff.).
  • ArbG Essen, 24.04.2009 - 5 Ca 652/08

    Prüfung einer Anpassung von betrieblichem Altersruhegeld muss gemäß § 16 Abs.1

    Sie wird weder von der Rechtsprechung (vgl. LAG Hamm v. 02.09.2008 - 4 Sa 438/08 - NZA-RR 2009, 215 ff.) noch von der ganz herrschenden Meinung im Schrifttum geteilt (vgl. nur Höfer, Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, Kommentar, Loseblatt, Stand: September 2004, § 16 Rn. 5421, 5423, 5439; Blomeyer/Rolffs/Otto, Betriebsrentengesetz, 4. Auflage 2006, § 16 Rn. 298 ff.).

    Dieser Begriff wird lediglich deshalb verwendet, weil eben diese - und nicht die Rentenzusage - Gegenstand der Anpassung nach § 16 BetrAVG sind (vgl. die zutreffenden Ausführungen des LAG Hamm, Urteil v. 02.09.2008 - 4 Sa 438/08 - NZA-RR 2009, 215 ff.).

    bb) Kommt man hingegen zu dem Ergebnis, dass die GBV 2006 insgesamt unwirksam ist (so LAG Hamm v. 02.09.2008 - 4 Sa 438/08 - NZA-RR 2009, 215 ff.) so folgt hieraus die Anwendbarkeit von § 6. Abs. 6. RL 02/89.

  • LAG Düsseldorf, 10.11.2009 - 6 Sa 659/09

    Anpassung der Betriebsrente; nichtige Herabsetzung der Anpassungsleistung durch

    Dieser Auslegung steht - wie schon das Landesarbeitsgericht Hamm in dem Urteil vom 02.09.2008 - 4 Sa 438/08 - und auch das Arbeitsgericht überzeugend in seinen Entscheidungsgründen dargelegt haben - im Widerspruch zu dem eindeutigen Gesetzeswortlaut, der hinsichtlich des Stichtags an die "Erteilung der Zusage" anknüpft und nicht an die Tatsache, inwieweit schon laufende Leistungen erfolgt sind.

    1.Allerdings geht die Kammer davon aus, dass - insoweit hat das Arbeitsgericht die Frage offen gelassen - nach der Feststellung, dass § 2 Abs. 2 GBV 2006 für die Altversorgungsfälle, zu denen auch die Altersrente des Klägers zu zählen ist, gegen § 16 Abs. 1, 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG verstößt und damit nach § 134 BGB nichtig ist (so auch LAG Hamm vom 02.09.2008 - 4 Sa 438/08 -).

  • LAG Hamm, 03.02.2009 - 4 Sa 972/08

    Betriebsrente; Anpassung; Garantieanpassung; Prognoseentscheidung

    Die Beschränkung der Anpassungsverpflichtung des Arbeitgebers auf einen bestimmten Prozentsatz stellt sich für die betroffenen Ruhegeldempfänger somit als eine ungünstige Abweichung von § 16 Abs. 1 BetrAVG dar, die nach § 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG i. V. m. § 134 BGB nichtig ist (LAG Hamm, Urteil vom 02.09.2008 - 4 Sa 438/08 = NJW-RR 2009, 215 ff.).
  • BAG, 28.06.2011 - 3 AZR 137/09

    Betriebsrente - Eingriff in Anpassungsregelung

    Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 2. September 2008 - 4 Sa 438/08 - wird zurückgewiesen.
  • LAG Hamm, 22.06.2010 - 9 Sa 1261/09

    Anpassung der Betriebsrente bei ablösender Versorgungsordnung; Auslegung

    dd) Es kann danach dahingestellt bleiben, ob der zeitliche Anwendungsbereich des § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG für die Anpassungsregel des § 2 GBV 2006 bereits durch die Übergangsvorschrift des § 30 c Abs. 1 BetrAVG nicht gegeben ist, wie die Landesarbeitsgerichte Hamm mit Urteilen vom 02.09.2008 - 4 Sa 438/08 und vom 24.04.2009 - 9 Sa 1651/08 und Düsseldorf vom 22.10.2009 - 5 Sa 535/09 für die Anpassung laufender Leistungen aufgrund von Zusagen vor dem 01.01.1991 entschieden haben.
  • LAG Niedersachsen, 03.06.2010 - 4 Sa 239/09

    Nichtige Anpassung der Betriebsrente bei Beschränkung der Anpassungsverpflichtung

    Die Übergangsvorschrift des § 30 c Abs. 1 BetrAVG verhindert eine Anwendung des § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG auf alle Versorgungszusagen, die vor dem 1. Januar 1999 erteilt wurden (LAG Hamm 02.09.2008 - 4 Sa 438/08 - NZA-RR 2009, 215).
  • LAG Düsseldorf, 22.10.2009 - 5 Sa 535/09

    Anpassung der Betriebsrente; nichtige Herabsetzung der Anpassungsleistung durch

    Dann aber steht auch fest, dass § 2 Abs. 2 BV 2006 hinsichtlich der Altversorgungsfälle, zu denen auch die Altersrente des Klägers zu zählen ist, gegen § 16 Abs. 1, 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG verstößt und damit nach § 134 BGB nichtig ist (so auch: LAG Hamm 02.09.2008 - 4 Sa 438/08 - n. v.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht